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BFH Urteil v. - VIII R 94/90 BStBl 1992 II S. 1005

Gesetze: EStG vor 1987 § 21aEStG vor 1987 § 21 Abs. 3EStG ab 1987 § 52 Abs. 21

Schuldzinsen aus vorfinanziertem Bausparvertrag bis zur Höhe der Guthabenzinsen als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Bausparvertrag vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung abgeschlossen wurde

Leitsatz

Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG 1987 ist im Wege der Lückenfüllung in der Weise zu ergänzen, daß entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172) auch Schuldzinsen aus einem vorfinanzierten Bausparvertrag weiterhin bis zur Höhe der Guthabenzinsen aus diesem Vertrag - nunmehr als Sonderausgaben - abgezogen werden können, wenn der Bausparvertrag vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung abgeschlossen wurde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1005
BFH/NV 1992 S. 74 Nr. 11
TAAAA-93892

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 18.02.1992 - VIII R 94/90

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