Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG
Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 1 AR 112/22 Beschlussvorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 1 AR 112/22 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 1838/22 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 1838/22 Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
I.
1Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
2Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom verwiesen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230421.2bvr183822
Fundstelle(n):
QAAAJ-47848