BGH Beschluss v. - 6 StR 270/23

Instanzenzug: Az: 6 StR 270/23 Beschlussvorgehend LG Dessau-Roßlau Az: 2 Ks 111 Js 7366/21nachgehend Az: 6 StR 270/23 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2Die Revisionsbegründung ist von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B.      verfasst und am über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M.      an das Landgericht übermittelt worden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250723B6STR270.23.1

Fundstelle(n):
JAAAJ-47833