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OLG Bremen Beschluss v. - 2 W 31/23

Gesetze: ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für die GmbH ist auch dann unstatthaft, soweit die Bestellung unter Verletzung des Anspruchs der Gesellschaft auf rechtliches Gehör erfolgte, da diese Entscheidung im Zwischenverfahren nicht abschließend ist und keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (Fortführung von -, Rn. 24, juris).

2. Die GmbH wird, solange die Gesellschafter die Prozessführung nicht an sich ziehen, im Prozess gegen einen Geschäftsführer um die Wirksamkeit dessen Bestellung oder Abberufung von einem weiteren bestellten Geschäftsführer vertreten, solange dieser bei Erfolg des Antrages der Gesellschaft als der zutreffende Geschäftsführer anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der verbleibende Geschäftsführer bei Erfolg des Antrages der Gesellschaft zum Einzelgeschäftsführer erstarkte und nur als solcher nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages über eine Einzelvertretungsbefugnis verfügte (Fortführung von -, BGHZ 36, 207, Rn. 5, juris; Urteil vom - II ZR 51/80 -, Rn. 7, juris; -, GmbHR 1993, 743 [745])

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 33
GmbHR 2024 S. 26 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2023 S. 2468
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2023 S. 2468
ZIP 2023 S. 2412 Nr. 46
AAAAJ-47687

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OLG Bremen, Beschluss v. 21.06.2023 - 2 W 31/23

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