BGH Beschluss v. - 5 StR 194/23

Instanzenzug: Az: 5 StR 194/23 Urteilvorgehend Az: 543 KLs 18/22nachgehend Az: 5 StR 194/23 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom zunächst form- und fristgemäß Revision eingelegt. Der hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger hat dieses Rechtsmittel mit Schriftsatz vom , dem Landgericht auf elektronischem Weg am selben Tag wirksam zugegangen, formgerecht zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist indes erst am zu den Akten gelangt. Das die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diesen dem Verteidiger am zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tag bei Gericht eingegangene „Beschwerde“ des Angeklagten vom .

3Die „Beschwerde“ ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegen (vgl. , NStZ 2005, 583). Der fristgerechte Antrag hat Erfolg, weil das Landgericht die Revision zu Unrecht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat. Denn die Revision war bereits zuvor wirksam zurückgenommen worden, was der Senat unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses deklaratorisch auszusprechen hat (vgl. BGH, aaO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR194.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-47631