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BFH Urteil v. - III R 150/85 BStBl 1991 II S. 864

Gesetze: AO 1977 §§ 227 Abs. 1, 240, 258

Erlaß von Säumniszuschlägen zumindest teilweise möglich, ohne daß Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegen

Leitsatz

Auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann die Anforderung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i.S. des § 258 AO 1977 eingeräumt wurde, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen (Anschluß an , BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

Der Erlaß wird regelmäßig in der Weise zu begrenzen sein, daß der säumige Steuerschuldner jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleibt, in der im Falle einer Aussetzung oder Stundung Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen angefallen wären.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 864
BFH/NV 1990 S. 73 Nr. 10
ZAAAA-93851

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BFH, Urteil v. 22.06.1990 - III R 150/85

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