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BFH Urteil v. - VI R 119/88 BStBl 1991 II S. 837

Gesetze: EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 6EStG 1982 § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern und Drucken sind keine Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern und Drucken sind keine Werbungskosten (Anschluß an , BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 837
BFH/NV 1991 S. 72 Nr. 12
JAAAA-93839

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BFH, Urteil v. 14.05.1991 - VI R 119/88

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