BGH Beschluss v. - 1 StR 98/22

Strafzumessung: Vorliegen einer wesentlichen Aufklärungshilfe

Gesetze: § 46b StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 22 KLs 480 Js 5892/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nicht revidierenden Mitverurteilten D.   – wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 16 Fällen und weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB in Betracht kommt. Hierzu bestand Anlass, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hatte.

3Das Urteil teilt zwar den Gang des Ermittlungsverfahrens, nicht aber Einzelheiten des Teilgeständnisses mit, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob und gegebenenfalls für welche Einzelstrafen die Voraussetzungen einer solchen Strafrahmenmilderung vorlagen. Eine wesentliche Aufklärungshilfe kann bereits dann vorliegen, wenn die Aussage eines Täters zumindest eine sicherere Grundlage für die Aburteilung von Tatbeteiligten schafft (vgl. Rn. 10 mwN). Die Einzelstrafen haben daher keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

4Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 46b StGB zu treffen haben. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es demgegenüber nicht. Die getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:190522B1STR98.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-47375