BGH Beschluss v. - I ZB 19/23

Instanzenzug: Az: I ZB 19/23 Beschlussvorgehend Az: I ZB 19/23 Beschlussvorgehend Az: 5 T 92/22 Urteilvorgehend Az: 86 AR 60/22 Beschluss

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom zum Kassenzeichen 780023120239 erhoben worden.

2Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom zum Kassenzeichen 780023121344 erhoben worden.

3Gegen diese beiden Kostenrechnungen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz auszulegenden Eingabe vom . Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.

4II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerungen des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. , juris Rn. 2 mwN), haben keinen Erfolg.

51. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 4).

62. Einwendungen gegen die - zutreffend aus Nr. 2124 (betreffend die Verwerfung der Rechtsbeschwerde) bzw. Nr. 1700 (betreffend die Verwerfung der Anhörungsrüge) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ermittelten - Kostenansätze erhebt der Schuldner nicht. Soweit seine Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass er sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnungen an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. , juris Rn. 5).

7III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schmaltz

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280723BIZB19.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-47356