BGH Beschluss v. - 5 StR 205/23

Jugendstrafverfahren: Zulassung der Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung

Gesetze: § 48 Abs 2 S 3 JGG

Instanzenzug: Az: 5 StR 205/23 Beschlussvorgehend Az: 610 KLs 4/22 jugvorgehend Az: 5 StR 115/21 Urteilvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 115/21 Beschlussvorgehend Az: 617 KLs 35/18 jugnachgehend Az: 5 StR 205/23 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 205/23 Beschluss

Gründe

1Die Zulassung von Rechtsanwalt P.      beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.

2Wenn die Berichterstattung im Hinblick auf einen aktuellen Kriminalfall beabsichtigt ist und es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren einer nachhaltigen Stigmatisierung und damit einer relevanten Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung des Jugendlichen. Anders kann es aber sein, wenn lediglich – losgelöst von der Person des konkreten Beschuldigten – allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet wird. So verhält es sich hier: Die Schriftleitung der ZJJ hat wegen der aus ihrer Sicht zu erwartenden Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts ein wissenschaftliches Interesse an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Die Angeklagten sind der Teilnahme von Rechtsanwalt P.     an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.

Cirener

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR205.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2415 Nr. 33
NAAAJ-47353