1. Die satzungsrechtliche Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Risikobeitrag und einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten abdeckenden Grundbeitrag, welcher für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 87,5 und höchstens 350 Berechnungseinheiten bemessen wird, steht in Einklang mit einfachem Bundesrecht und verletzt weder das verfassungsrechtliche Übermaßverbot noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit.
2. Die Pflicht zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO wird durch jede Entscheidung in der Hauptsache ausgelöst. Sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten müssen von dieser Entscheidung einheitlich erfasst sein.
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