LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 2 SO 3161/22
Gesetze: SGB 12 § 90
Leitsatz
Leitsatz:
Aus dem Umstand, dass bei einer Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen, die grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII nicht zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören, ergibt sich nicht, dass auch das Vermögen, das aus der Nachzahlung stammt, generell nicht einzusetzen ist oder generell eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt. Denn für den Einsatz des Vermögens nach § 90 SGB XII ist dessen Herkunft grundsätzlich unerheblich (siehe - juris). Dies gilt umso mehr, wenn wie im hier zu entscheidenden Fall zwischen der Gutschrift einer Nachzahlung einer Sozialleistung und dem streitigen Zeitraum für eine (andere) Sozialleistung ein längerer Zeitraum (hier 12 Monate) vergangen ist, in dem der Hilfesuchende eventuell aufgelaufene Zahlungen/Investitionen hätte nachholen können.
Fundstelle(n): MAAAJ-47148
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.05.2023 - L 2 SO 3161/22
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