1. Beabsichtigt der Insolvenzverwalter einer Fluggesellschaft, den Flugbetrieb stillzulegen und über die für die deshalb gekündigten Arbeitnehmer nach § 113 InsO maßgeblichen Kündigungsfristen hinaus mit Arbeitnehmern der Fluggesellschaft insolvenzspezifische Abwicklungstätigkeiten auszuführen, so sind diese Tätigkeiten grundsätzlich als im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG zu berücksichtigende, ggf. zeitlich befristete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für dafür geeignete Arbeitnehmer anzusehen.
2. Konkurrieren um diese Beschäftigungsmöglichkeiten mehrere geeignete Arbeitnehmer, hat der Insolvenzverwalter durch eine Sozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu entscheiden, welche Arbeitnehmer er mit insolvenzspezifischen Abwicklungstätigkeiten über die einschlägige Kündigungsfrist hinaus weiterbeschäftigt.
Fundstelle(n): DAAAJ-47138
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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2018 - 5 Sa 1257/18
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