Erforderlichkeit der Anrechnung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen in Einbeziehung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Gesetze: § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB
Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 3 KLs 7108 Js 10934/18
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen und ihn „deswegen unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe nach dem Beschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom und unter Einbeziehung der dort einbezogenen Geldstrafen nach den Strafbefehlen des Amtsgerichts Schwetzingen vom (1 Cs 811 Js 12712/19) und des (17 Cs 130 Js 18379/19), unter Einbeziehung der im (12 Ls 430 Js 26616/18 jug) verhängten Einzelstrafe und unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom (5/12 KLs 3626 Js 208082/19 (25/20)) ‒ in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt“. Zudem hat es einen Vollstreckungsabschlag von drei Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bestimmt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.803,96 Euro angeordnet. Außerdem hat es angeordnet, dass „die Einziehungsentscheidungen nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwetzingen vom (1 Cs 811 Js 12712/19), dem (12 Ls 430 Js 26616/18 jug) und dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom (5-28 KLs 13/19 ‒ 3628 Js 208082/19) ‒ in Verbindung mit dem ‒ 2 StR 264/20)“ aufrechterhalten bleiben.
2Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
31. Das Urteil war aufzuheben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen (37 Stunden) unterblieben ist, die im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung der Strafe aus dem erbracht worden sind. Werden wie hier Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht war daher gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts erbracht hat (vgl. , juris Rn. 6; zu einem möglichen Anrechnungsmaßstab vgl. ; Beschluss vom – 2 StR 439/17). Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. ‒ 1 StR 555/16, NStZ-RR 2017, 199 f.; Beschluss vom ‒ 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138; Beschluss vom ‒ 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; jeweils mwN).
42. Zudem steht die Entscheidung des Landgerichts, die im Tenor des Urteils im Einzelnen aufgeführten Einziehungsentscheidungen aufrechtzuerhalten, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen nicht in Einklang (vgl. ‒ 4 StR 477/18, juris Rn. 17). Denn die Einbeziehung geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung (vgl. ‒ 4 StR 477/18, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom – 3 StR 203/21, juris Rn. 6). Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt ( ‒ 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom – 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Urteil vom – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276). An einer demgemäßen Änderung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Senat vorliegend gehindert, da das angefochtene Urteil die den einbezogenen Erkenntnissen zu Grunde liegenden Einziehungsbeträge nicht mitteilt.
5Die Sache bedarf auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
63. Die weitergehende umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190723B4STR19.23.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-47098