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FG Münster Urteil v. - 9 K 935/21 K

Gesetze: UmwStG 2006 § 20

Einbringung

Anfechtungsrecht des Einbringenden und Möglichkeit der Buchwertfortführung, wenn während des Rückwirkungszeitraums getätigte Entnahmen gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 zu negativen Anschaffungskosten des Einbringenden führen

Leitsatz

1. Im Fall der Einbringung eines Betriebs i.S. des § 20 UmwStG steht dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen ergangene Steuerfestsetzung zu, wenn er geltend macht, die darin zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Betriebsvermögens seien zu hoch.

2. Aus dem zwischen § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 und § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 bestehenden Regelungszusammenhang folgt nicht, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 über seinen Wortlaut hinaus, der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt, im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen in Rückwirkungszeitraum (ggf. saldiert mit Einlagen im Rückwirkungszeitraum) gemindert wird und sich aus dieser Rechenoperation ein (ggf. höheres) negatives Ergebnis ergibt.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2031 Nr. 36
BB 2023 S. 2034 Nr. 36
ZAAAJ-46941

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FG Münster, Urteil v. 17.05.2023 - 9 K 935/21 K

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