Der Haustrunk im Brauereigewerbe gehört zum Arbeitslohn; der Lohnsteuernachforderung vom Arbeitnehmer steht nicht entgegen, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben verstoßen würde
Leitsatz
1. Die Gewährung unentgeltlichen Haustrunks an Arbeitnehmer des Brauereigewerbes war auch in den Streitjahren 1971 bis 1975 ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
2. Der Arbeitnehmer als Steuerschuldner kann sich nicht darauf berufen, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner wegen Nichtbeanstandung der steuerlichen Behandlung des Haustrunks in einer Vorprüfung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 720 BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 9 RAAAA-93777
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