- Der Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG
verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden - Der
Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche
Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten
abstützen - Ist dem Gesetzgeber zuzurechnen, daß eine
Erhebungsregelung dem Besteuerungsanspruch entgegenläuft, führt die
dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der
materiellen Steuernorm - Verfassungsrechtliche Beurteilung des sog.
Bankenerlasses
Leitsatz
1. Der Gleichheitssatz verlangt
für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die
Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der
normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in
der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz) in ein
normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der
Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell
gewährleistet.
2. Hängt die Festsetzung einer
Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte
Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der
Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die
steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende
Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das
Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.
3. Gesamtwirtschaftliche Gründe
können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der
im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen
verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.
4. Wirkt sich eine Erhebungsregelung
gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell
gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht
durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor,
daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die
dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der
materiellen Steuernorm.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 654 JAAAA-93758
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