Rechtsweg für Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Finanzbehörden
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Verstößen gegen Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO nur bei Darlegung und Nachweis
eines konkreten Schadens
Leitsatz
1. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist
der Finanzrechtsweg gegeben (Anschluss an ). Insoweit ist eine auf Schmerzensgeld gerichtete
Klage als allgemeine Leistungsklage von § 40 Abs. 1 FGO statthaft.
2. Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO reichen für sich genommen für einen Schadensersatzanspruch (hier: Geltendmachung
von Schmerzensgeld) aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht aus; hierzu bedarf darüber hinaus auch der Darlegung und des Nachweises
eines konkreten (ggf. auch immateriellen) Schadens (gegen ; gegen BAG, Vorabentscheidungsersuchen
an den (A)).
Fundstelle(n): EAAAJ-46478
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.03.2023 - 16 K 16150/21
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