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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6019/21

Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 8, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Doppelerfassung eines Dividendenbezugs in der Einkommensteuererklärung

offenbare Unrichtigkeit

neue Tatsache

grobes Verschulden

Leitsatz

1. Der Irrtum darüber, welche Dividende bei zutreffender Auslegung eines Steuererklärungsformulars in ein bestimmtes Feld im Erklärungsformular einzutragen ist, stellt kein mechanisches Versehen bei der Willensäußerung dar, sondern ist das Ergebnis eines vom Erwartungshorizont des Formularerstellers offenbar abweichenden Vorgangs bei der rechtlichen Willensbildung, meist das Vorstadium der Willensäußerung.

2. Der Umstand, dass eine bezogene Dividende sowohl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als auch als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (also doppelt) Eingang in die Einkommensteuererklärung gefunden hat, stellt eine Tatsache im Sinne von § 173 AO dar.

3. Ein Überwachungsverschulden eines nicht den steuer- oder rechtsberatenden Berufen zugehörigen Steuerpflichtigen im Bereich der Besteuerung von Kapitalerträgen, dem Zusammenwirken von Kapitalertragsteuer und veranlagter Einkommensteuer und Abgeltungsteuer kommt nur in ganz wenigen, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

4. Die Tatsache, dass die Finanzverwaltung – sicher auch infolge eines in Teilen kaum simplifizierbaren, überkomplexen Steuersystems mit unter großem Zeit- und Krisendruck entworfenen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Anleitungen und Formularen – keinen Erfolg bei dem Versuch hatte, Erklärungsformulare und flankierende Anleitungen eindeutig und ohne verbleibende Interpretationsspielräume auszugestalten, schließt es aus, dem auf der anderen Seite des Steuerschuldverhältnisses mitwirkenden Steuerberater beim Ausfüllen dieses Formulars eine besonders grobe in Abgrenzung zu einer bloß einfach fahrlässigen Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn eine Fehleintragung aufgrund der mehrdeutigen Formularausgestaltung erfolgt.

Fundstelle(n):
MAAAJ-46471

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.05.2023 - 6 K 6019/21

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