Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in eine versäumte Einspruchsfrist
Leitsatz
1. Wird – wie im Streitfall – ein dem Bevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen
geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des „Kerns” der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum
ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.
2.Etwaige Büroversehen können sich nicht mehr auswirken, sobald der Vorgang an den Bearbeiter der Sache (Rechtsanwalt, Steuerberater)
vorgelegt worden ist und die formelle und/oder materielle Bearbeitung der Sache begonnen hat und andauert.
3.Der Steuerpflichtige kann sich nur dann auf ein unverschuldetes Büroversehen berufen, wenn aufgrund seiner Organisation
gewährleistet ist, dass unter gewöhnlichen Umständen fristgebundene Schriftsätze tatsächlich das Büro verlassen.
4. Eine stillschweigende Gewährung von Wiedereinsetzung setzt voraus, dass sich die Behörde über die Gewährung einer Wiedereinsetzung
im Klaren war oder dass zumindest ein verständiger Antragsteller nach den Gesamtumständen auf eine entsprechende Entscheidung
in der Wiedereinsetzungsfrage schließen kann und darf.
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