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FG Münster Urteil v. - 10 K 2561/21 Kfz

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a; KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. c ; KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Kfz-Nutzung

LKW und Anhänger („LKW und Nachläufer für Langmaterial”) als steuerfreie Sonderfahrzeuge iSv § 3 Nr. 7 KraftStG

Leitsatz

1. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur für solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, d.h. ausschließlich geeignet und bestimmt sind, „ihrer Art nach” nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige sinnvoll-praktische Verwendung tatsächlich in Betracht kommt.

2. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG liegen bei einem LKW und einem Anhänger (hier: LKW für Langmaterial, Fahrzeugklasse Schlüsselnummer 06 und Aufbauart Schlüsselnummer 7400) vor, wenn der LKW nur in Kombination mit dem Nachläufer praktisch-sinnvoll einsetzbar ist, LKW und Nachläufer konzeptionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, dass eine statische Verbindung zwischen beiden Fahrzeugen hergestellt wird, die Fahrzeuge ausschließlich für den begünstigten Zweck (hier: Verwendung zum Transport von geernteten Baumstämmen) geeignet sind und eine anderweitige, nicht steuerbegünstigte Nutzung (hier: Transport von anderen Materialien als Stammholz, wie z.B. Bauholz oder Eisenrohre) ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
TAAAJ-46460

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FG Münster, Urteil v. 16.06.2023 - 10 K 2561/21 Kfz

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