Einkommensteuer | Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Homeoffice-Pauschale (BMF)
Das BMF hat zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des JStG 2022 Stellung genommen ().
Hintergrund: Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG wurde durch das JStG 2022 v. (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt.
Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet
Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Grundsatz
Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Betroffene Aufwendungen .
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
Besondere Aufzeichnungspflichten
II. Abzug der Tagespauschale
Grundsatz
Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Doppelte Haushaltsführung
Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale
III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke
Die Neuregelung ist für nach dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG).
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-46427