BGH Beschluss v. - I ZB 18/23

Instanzenzug: Az: I ZB 18/23 Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 42 T 3496/22vorgehend AG Augsburg Az: 53 M 10399/21

Gründe

1Die mit Schreiben vom eingelegten Rechtsbehelfe und Eingaben des Schuldners haben keinen Erfolg.

2I. Die Anhörungsrüge des Schuldners ist unzulässig.

31. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 2 mwN). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Schuldner mit der Anhörungsrüge neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 321a Abs. 1 ZPO auch eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährleistung eines faires Verfahrens oder auf Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) rügen könnte (vgl. , NJW 2011, 1516 [juris Rn. 8 bis 10]; Beschluss vom - I ZR 111/21, juris Rn. 1 und 6).

42. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt neben der Anhörungsrüge nicht in Betracht (vgl. , juris Rn. 3; , juris Rn. 4).

5II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.  ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.

61. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. , juris Rn. 15 bis 17; Beschluss vom - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom - XII ZA 32/22, juris Rn. 3).

72. So liegt der Fall hier. Soweit der Schuldner beanstandet, der Senat sei unter der Leitung von Vorsitzendem Richter Prof. Dr. K.  auf seine vielzähligen Anträge inhaltlich nicht eingegangen, folgt dies daraus, dass der Senat mit von den beteiligten Richtern unterzeichnetem Beschluss vom , von dem der Schuldner eine Ausfertigung erhalten hat, die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Für den vom Schuldner außerdem gerügten willentlichen Verstoß von Vorsitzendem Richter Prof. Dr. K.  gegen die (aus Ziffer 10 des Geschäftsverteilungsplans folgende) Zuständigkeit des I. Zivilsenats ist nichts ersichtlich. Entgegen der Beanstandung des Schuldners obliegt dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K.  auch keine Fachaufsicht über die Geschäftsstelle, der er im Hinblick auf die vom Schuldner begehrten Dokumente und die von diesem als formunwirksam beanstandeten Senatsentscheidungen nicht nachgekommen sein könnte.

8III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H.     ist nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. , juris Rn. 3 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die Beanstandungen des Schuldners betreffen die seiner Ansicht nach unterbliebene Bearbeitung seiner Anträge auf Ausstellung von Urkunden oder Dokumenten. Die in diesem Zusammenhang aus seiner Sicht begangenen Formfehler sind von vornherein nicht geeignet, die Befangenheit von Justizangestellter H.    (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen. Das Ablehnungsverfahren ist grundsätzlich nicht auf eine Überprüfung der Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson angelegt, sondern auf die Überprüfung ihrer persönlichen (Un-)Voreingenommenheit (vgl. , NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 32] mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise von Justizangestellter H.    .

9IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1653 [juris Rn. 7]) gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegründet. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Schuldner von bestimmten, das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden Schriftstücken und Unterlagen keine ihm nach § 299 Abs. 1 und 4 ZPO zustehenden Abschriften oder Ausfertigungen erhalten hätte. Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner weder einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativbescheinigung. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).

10V. Der vom Schuldner gegen die beteiligten Richter geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

11VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

12VII. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240523BIZB18.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-46192