1. In der Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung im Wege der Gesamtvergütung liegt nicht gleichzeitig die Ablehnung einer Dauerrente
2. Wird der Bescheid über die Gesamtvergütung hinsichtlich der Höhe der MdE angegriffen, ist das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eine Umdeutung in einen Weiterzahlungsantrag scheidet aus.
3. Nur wenn der Gesamtvergütungszeitraum im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits abgelaufen ist, darf die Widerspruchsbehörde über eine Weiterzahlung entscheiden. Andernfalls ist hierfür die Ausgangsbehörde zuständig.
4. § 75 Satz 2 SGB VII ist keine abweichende Vorschrift im Sinne des § 19 Satz 2 SGB IV. Die Gewährung von Verletztenrente ist deshalb auch nach dem Gesamtvergütungszeitraum nicht antragsabhängig. Es müssen aber Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein weitergehender Anspruch bestehen könnte. Ermittlungen ins Blaue hinein bedarf es nicht.
5. Ein Bescheid über die weitere Verletztenrentengewährung nach der Gesamtvergütung betrifft einen nachfolgenden Zeitraum und wird nicht nach §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.
Fundstelle(n): RAAAJ-46144
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.07.2023 - L 6 U 3149/22
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