Online-Nachricht - Montag, 14.08.2023

Einkommensteuer | Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zum Abzug der Fahrtkosten geäußert, die mit einem privaten Fahrrad des Arbeitnehmers durchgeführt werden (BT-Drucks. 20/7889, S. 20 f.). Danach können die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Folgende Rechtslage ist maßgeblich:

Wird eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ausgeübt, so gilt für die steuerliche Berücksichtigung der mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Fahrtkosten, dass die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG) oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können (§ 3 Nr. 13 EStG oder § 3 Nr. 16 EStG).

Benutzt der Arbeitnehmer dafür ein eigenes Fahrzeug, so zum Beispiel auch ein Fahrrad, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Dabei kann der auf Grundlage eines Zeitraums von 12 Monaten errechnete Kilometersatz so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR).

Daneben hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG vorgesehen, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten für eine berufliche Auswärtstätigkeit auch in Höhe der pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden können, die im Bundesreisekostengesetz (BRKG) für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung vorgesehen sind.

In § 5 BRKG sind für folgende Fälle pauschale Kilometersätze vorgesehen:

  • für die Benutzung eines Kraftwagens, z. B. PKW 0,30 Euro und

  • für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.

Weitere pauschale Kilometersätze enthält das BRKG selbst nicht. Andere pauschale Erstattungsbeträge die in der Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz enthalten und keine pauschalen Kilometersätze sind, können somit nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist die genannte Pauschale für Fahrräder in dem von Ihnen angeführten IV C 5 – S2353/19/10011 :006, BStBl I S. 1228) nicht aufgeführt.

Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden oder auch in dieser Höhe steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Quelle: BT-Drucks. 20/7889, S. 20 f., Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel v. auf die Frage des Abgeordneter Stefan Rouenhoff (CDU/CSU)

Fundstelle(n):
XAAAJ-46103