Gesetze: EStG 2015 § 15 Abs. 4 S. 6, EStG 2015 § 15 Abs. 4 S. 7, EStG 2015 § 15 Abs. 4 S. 8, EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG und § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Leitsatz
1. Die Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften
nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG und § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom
ist verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Soweit die Verfassungswidrigkeit in der unterschiedlichen Behandlung von im Innenverhältnis an Kapitalgesellschaften beteiligten
Kapitalgesellschaften einerseits und anderen Mitunternehmerschaften andererseits gesehen wird (vgl. , BStBl 2011 S. 272), ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Begrenzung von § 15
Abs. 4 Satz 6 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG und § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG auf Kapitalgesellschaften und mitunternehmerische
Innengesellschaften nicht Kapitalgesellschaften gegenüber natürlichen Personen bzw. Außengesellschaften benachteiligen, sondern
den Tatbestand der Umgehungsschutzbestimmungen typisierend auf den für bedeutsam erachteten Fall des Kapitalgesellschaftskonzerns
beschränken wollte und hiermit seine Befugnis zur Typisierung nicht überschritten hat. Soweit der Anwendungsbereich der Vorschrift
als zu weitgehend angesehen wird, da auch nicht beherrschende Beteiligungen erfasst werden und damit das Kernanliegen des
Gesetzgebers überschritten wird, so ist dies dem mit jeder Typisierung verbundenen Ziel der Vereinfachung und einem möglichst
praktikablen Gesetzesvollzug geschuldet.
3. Trotz der bestehenden erheblichen rechtlichen Unterschiede zwischen der Mehrmütterorganschaft und der atypisch stillen
Gesellschaft ist es auch nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber mit Rücksicht darauf, dass die mit Mehrmütterorganschaften
verfolgten Ziele von Verlustzuweisungen faktisch auch durch Innengesellschaften erreicht werden können, Vorschriften zum Ausschluss
von Umgehungsmöglichkeiten für erforderlich gehalten hat.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 50 Nr. 2 GStB 2024 S. 50 Nr. 2 AAAAJ-46099
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2023 - 3 K 1694/19
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