Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ernstlich zweifelhaft
Aussetzung der Vollziehung setzt besonderes Aussetzungsinteresse voraus
Leitsatz
1. Der erkennende Senat hält es ernsthaft für möglich, dass die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz
2 KStG, ebenso wie die bereits zuvor vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüfte Vorschrift von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG,
verfassungswidrig sein und der Gesetzgeber zu einer Änderung mit für die Antragstellerin günstigeren Rechtsfolgen verpflichtet
werden könnte.
2. Verfassungsmäßige Zweifel allein reichen nicht zur Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) aus; vielmehr muss
der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV darlegen, das gegen das öffentliche Interesse an der
Fortgeltung jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG und gegen das
öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen ist.
3. Das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses ist kein zusätzliches, unbestimmtes Tatbestandsmerkmal, sondern
eine zulässige Interpretation des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO als Soll-Vorschrift.
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