Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitssache – „Heißkanaldüse zur Seitenanspritzung“ – teilweise Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 288 485 (Streitpatent), das – unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten, der DE 20 2008 005 073 U vom 11. April 2008 und der DE 20 2008 013 086 U vom 1. Oktober 2008 – am 1. April 2009 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 12. Juni 2013 veröffentlicht worden. Das in deutscher Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.
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