1. Bei der Prüfung auf sachliche Unbilligkeit können außer steuerlichen Vorschriften auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen sein 2. Kein Erlaß von Aussetzungszinsen wegen langdauerndem Rechtsbehelfsverfahren
3. Aussetzung der Vollziehbarkeit wegen nicht rechtzeitiger Rechtsschutzgewährung
Leitsatz
1. Das Institut des Billigkeitserlasses ist vor allem dazu bestimmt, einem ungewollten Überhang der Regelung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenzuwirken. Bei der Prüfung eines geltend gemachten Erlaßanspruches können außer den den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis regelnden Vorschriften auch andere Rechtsnormen zu berücksichtigen sein, insbesondere allgemeine Rechtsgrundsätze.
2. Die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schließt ein, daß der Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren ist.
3. Sofern bei nicht rechtzeitiger Rechtsschutzgewährung nicht ein konkreter Schaden geltend gemacht wird, kommt als Sanktion ein Aufhalten der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Steuerbescheides in Betracht. Eine weitere Sanktion in Gestalt eines Erlasses von Aussetzungszinsen ist weder aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie noch durch Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen geboten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 498 BFH/NV 1991 S. 33 Nr. 6 PAAAA-93675
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