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BFH Urteil v. - V R 25/87 BStBl 1991 II S. 496

Gesetze: AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2aAO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2EGAO 1977 Art. 97 § 1 Abs. 2StBereinG 1986 Art. 1StBereinG 1986 Art. 3

1. Die Änderung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO durch das StBereinG 1986 ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, wenn das FA den Antrag auf schlichte Änderung abgelehnt und den Einspruch dagegen vor dem zurückgewiesen hat 2. Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist gegeben, wenn der Steuerplichtige es grundlos versäumt hat, dem FA steuermindernde Tatsachen bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zur Kenntnis zu bringen

Leitsatz

1. Das FG darf die Änderung des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 durch das StBereinG 1986 vom (BGBl I 1985, 24) nicht gemäß Art. 97 § 1 Abs. 2 Satz 1 EGAO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 berücksichtigen, wenn das FA den Antrag auf schlichte Änderung abgelehnt und den Einspruch dagegen vor dem zurückgewiesen hat.

2. Grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige es grundlos versäumt hat, dem FA steuermindernde Tatsachen bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zur Kenntnis zu bringen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 496
BFH/NV 1991 S. 41 Nr. 7
FAAAA-93674

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BFH, Urteil v. 21.02.1991 - V R 25/87

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