Die Befugnis eines Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt keine einer Aufrechnung entgegenstehende Einrede i. S. des § 390 Satz 1 BGB dar. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist ein Aufteilungsantrag nicht mehr zulässig
Leitsatz
1. Die Befugnis zusammenveranlagter Ehegatten, die Aufteilung ihrer Gesamtschuld zu beantragen, begründet keine Einrede, die der Aufrechnung des FA mit der Gesamtschuld entgegensteht.
2. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist ein Aufteilungsantrag nicht mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der Gesamtschuld im Wege der Aufrechnung durch das FA erfolgt ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 493 BFH/NV 1991 S. 61 Nr. 10 VAAAA-93673