BGH Beschluss v. - 5 StR 560/22

Instanzenzug: Az: 5 StR 560/22 Beschlussvorgehend Az: 1 KLs 3/22

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin bestehen soll, dass der Senat entweder „das entgegenstehende Unionsrecht und unionsrechtlich determinierte Datenschutzrecht übersehen oder (…) dem Beschwerdeführer wesentliche Gründe seiner Entscheidung vorenthalten“ habe.

2Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, die nicht nur alle Gründe der Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen unter Einschluss des im Senatsbeschluss nochmals hervorgehobenen Umstands aufgezählt, sondern auch dargelegt hat, weshalb die zugehörigen Überlegungen der Revision nicht verfangen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur ). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom – 2 BvR 496/07; ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190723B5STR560.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-45818