Online-Nachricht - Dienstag, 08.08.2023

Wirtschaftsprüfung | Fragen zu den Energiepreisbremsen (IDW)

Das IDW hat mit Schreiben v. diverse Fragen zu den Energiepreisbremsen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gerichtet.

Hintergrund: Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sehen seit Beginn des Jahres 2023 Entlastungen für Bürger und Unternehmen hinsichtlich der gestiegenen Energiekosten vor. In diesem Zusammenhang sehen die beiden Gesetze auch verschiedene Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer vor. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das IDW mit diesen Prüfungen, um den Berufsstand bei deren Durchführung zu unterstützen.

Bei der Analyse der gesetzlichen Regelungen haben sich Fragen ergeben, die sich auch durch die jüngsten Gesetzesänderungen nicht klären lassen. Ferner hat das IDW Sorge, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen in der Praxis nicht eingehalten werden können. Da das IDW die praktikable Umsetzung der Energiepreisbremsen unterstützen möchte, hat es das IDW das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angeschrieben.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • In dem Schreiben regt das IDW auch eine De-minimis-Regelung im Hinblick auf die Prüfung der krisenbedingten Energiemehrkosten bei Unternehmen an, die selbst nur eine geringe Entlastung nach dem EWPBG oder dem StromPBG erhalten, aber mit Unternehmen verbunden sind, die Entlastungen von über 4 Mio. Euro beanspruchen.

  • Weiterhin bittet das IDW um Erläuterung nach welchen Grundsätzen die selbst verbrauchten Energiemengen (Erdgas, Strom, Wärme) von den insgesamt bezogenen Energiemengen abzugrenzen sind, da für die Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten insb. die selbst verbrauchten Mengen maßgeblich sind.

  • Beansprucht ein Letztverbraucher bzw. ein Unternehmensverbund eine Entlastung von bis zu 4 Mio. Euro, sehen die Gesetze zwar vor, dass die Einhaltung der absoluten Höchstgrenze von 4 Mio. Euro zu prüfen sei. Häufig werden hierfür jedoch keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise vorliegen. Daher weist das IDW daraufhin, dass im Fall fehlender Prüfungsnachweise keine Prüfung möglich ist und andere Lösungsansätze eruiert werden sollten.

Hinweis:

Der Schreiben an das BMWK ist auf der Homepage des IDW veröffentlicht.

Quelle: IDW online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-45778