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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 3005/22

Gesetze: SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 45 Abs. 3 S. 4; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 106

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zu den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz bei der Aufhebung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung.

2. Eine Zuschussbewilligung zum Krankenversicherungsbeitrag darf ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Berechtigte grob fahrlässig die Mitteilung über die Reduzierung seiner - aufgrund eines höheren Selbstbehalts eingetretenen - Beitragshöhe unterlässt.

3. Die in den jährlichen Anpassungsmitteilungen mitgeteilten Änderungen der der Höhe zum Krankenversicherungszuschuss beruhen nicht auf Änderungen des Stammrechts, sondern nur auf gesetzlichen Anpassungen von dessen Teilregelungen, nämlich der Änderung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb sich deren Regelungsgehalt allein darauf beschränkt.

Fundstelle(n):
SAAAJ-45740

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2023 - L 9 R 3005/22

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