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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 Sa 54/22

Gesetze: GewO § 109; BGB § 242

Leitsatz

Leitsatz:

1. Einzelfallentscheidung zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

2. Der Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vetrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit "ungenügend" beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als "sittenwidrig", "unterirdisch" und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 2734 Nr. 49
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2023 S. 2151
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2023 S. 2151
BAAAJ-45737

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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.05.2023 - 4 Sa 54/22

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