Instanzenzug: Az: 63 KLs 13/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung eines Pkw Audi SQ5 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugschein angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
21. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte über eine Paketstation Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf liefern und verschickte bei ihm bestellte Betäubungsmittel ebenfalls auf diese Weise. Für den Transport der Betäubungsmittel von und zu der Paketstation nutzte er den im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehenden Pkw Audi SQ5, wobei jene die Nutzung ihres Fahrzeugs zum Transport der Betäubungsmittel „in groben Umrissen“ voraussehen konnte. Das Landgericht hat das Fahrzeug als Tatmittel nach § 33 BtMG in Verbindung mit § 74a StGB eingezogen.
32. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4a) Zwar lässt § 74a StGB die Einziehung fremder Gegenstände zu. Voraussetzung dafür ist aber eine gesetzliche Vorschrift, die auf § 74a StGB verweist. Die vom Landgericht herangezogene Verweisungsnorm (§ 33 Satz 2 BtMG) erfasst jedoch nicht Tatmittel, sondern betrifft allein die Einziehung von Beziehungsgegenständen. Das sind beim Betäubungsmittelhandel in erster Linie die Betäubungsmittel selbst. Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge gehören indessen nicht zu den Beziehungsgegenständen im Sinne von § 33 BtMG (vgl. , NStZ 1991, 496; MüKo-StGB/Nobis, 4. Aufl., § 33 BtMG Rn. 188; Volkmer/Fabricius in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 56; nicht tragend − 5 StR 569/18; ebenso das § 33 Satz 2 BtMG heranziehende Urteil vom – 1 StR 420/18, weil dort die Voraussetzungen des § 74a Nr. 1 StGB vom Landgericht nicht hinreichend festgestellt waren).
5b) Ferner weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Urteilsgründe, auch in ihrem Gesamtzusammenhang, nicht die bei der Einziehung von Tatmitteln notwendige Ermessensausübung aufzeigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 415/21; vom – 2 StR 44/20). Denn die Strafkammer hat auf Grund der von ihr bejahten Voraussetzungen des § 74a StGB lediglich ausgeführt, dass der Pkw sowie Schlüssel und Fahrzeugschein einzuziehen seien.
63. Das neue Tatgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht kann ergänzende, ihnen nicht widersprechende treffen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310523B6STR79.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-45597