Instanzenzug: Az: 111 Ks 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat im Ausgangspunkt zunächst zutreffend gesehen, dass die vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der gefährlichen Körperverletzung − verwirklicht mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) − in Tateinheit stehen (vgl. hierzu , NJW 2009, 863). Hingegen stehen ihre weitere Wertung, auch die gleichzeitige Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stehe hierzu in Tateinheit sowie ihre hieran anknüpfende strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe „tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht, eine schwere Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit den Tatbestandsalternativen des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Nr. 2 und Nr. 5 StGB),“ nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von Gesetzeskonkurrenz zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB ausgeht (vgl. , NJW 1967, 297, 298; vom – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195).
Darauf beruht das Urteil indes nicht. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten gelangt wäre. Zum einen darf auch bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs – hier Schläge mit einer Glasflasche auf den Kopf des Nebenklägers – strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. , NStZ-RR 2017, 173). Zum anderen hat die Strafkammer betont, sich aufgrund des Verschlechterungsverbots − der Angeklagte war in einem ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen Vollrauschs ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden − gehindert zu sehen, diesen mit einer höheren Freiheitsstrafe zu belegen.
Ungeachtet dessen neigt der Senat im Anschluss an den 3. Strafsenat (nicht tragende Erwägungen im Beschluss vom – 3 StR 382/20, NStZ-RR 2021, 138) sowie weiten Teilen der Literatur (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed., § 224 Rn. 54; MüKo-StGB/Hartung, 4. Aufl., § 224 Rn. 59; NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 224 Rn. 42; SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen, 5. Aufl., § 224 Rn. 40; LK-StGB/Grünewald, 12. Aufl., § 224 Rn. 43, a.A. Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar, 3. Aufl., § 224 Rn. 20; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 226 StGB Rn. 30) zu der Auffassung, dass aufgrund des spezifischen Tatunrechts, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, zwischen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer (vollendeten) schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) anzunehmen ist (offen gelassen , NStZ-RR 2017, 173).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200623B2STR126.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-45590