BGH Beschluss v. - I ZB 22/23

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Erhebung inhaltlicher Einwendungen gegen die Kostenentscheidung

Gesetze: § 66 Abs 1 GKG, Nr 2124 GKVerz

Instanzenzug: Az: I ZB 22/23 Beschlussvorgehend Az: 5 T 91/22vorgehend Az: 86 AR 59/22nachgehend Az: I ZB 22/23 Beschlussnachgehend Az: I ZB 22/23 Beschluss

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und diese Entscheidung nicht anfechtbar ist; außerdem war die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom zum Kassenzeichen 780023122425 erhoben worden.

2Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom . Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. , juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.

4Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 4 mwN).

5Der Kostenansatz vom trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. , juris Rn. 3 mwN).

6III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schwonke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260623BIZB22.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-45537