Instanzenzug: Az: 3 StR 460/22 Beschlussvorgehend Az: III-5 StS 2/21
Gründe
11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
22. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
3Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder im Revisionsverfahren zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4Der Senat hat über die Revision des Angeklagten und seine ergänzende Begründung der Sachrüge eingehend und umfassend beraten. Sämtliches Vorbringen des Angeklagten ist dabei berücksichtigt worden; dies gilt insbesondere für seine Verfahrensrügen, mit denen beanstandet worden ist, es sei rechtsfehlerhaft zum einen eine beantragte Akteneinsicht und zum anderen eine weiterhin beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt bzw. nicht beschieden worden. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluss ergänzende Ausführungen zur beanstandeten Verfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz gemacht.
5Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb den Sach- und Verfahrensrügen der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Angeklagten übergangen worden sei. Denn die insofern maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 406/22, juris Rn. 3; vom - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 63/21, juris Rn. 5; vom - 3 StR 67/20, juris Rn. 3).
6Der Umstand, dass der Senat zu der ergänzenden Begründung der Sachrüge durch die Verteidigung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. , NStZ-RR 2020, 224 mwN). Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; , juris Rn. 3).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290623B3STR460.22.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-45533