1. § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI benennt zur Bestimmung des Unmittelbarkeitszusammenhangs keinen ausdrücklichen zeitlichen Rahmen. Eine feste zeitliche Grenze lässt sich deshalb nicht ziehen, da der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff nicht durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt werden kann.
2. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff "unmittelbar" hat Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen.
3. Für die Bestimmung des Zeitrahmens zwischen Ende des Bezuges einer Sozialleistung und Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ist auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme abzustellen, denn es kann für das Entfallen eines Anspruchs auf Übergangsgeld nicht auf ein von Versicherten nicht zu beeinflussendes, rein zufälliges Ereignis – hier: zur Verfügungstellung eines Klinikplatzes – abgestellt werden.
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