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LSG Hessen Urteil v. - L 6 AS 600/20

Gesetze: § 75 Abs 2 Alt 2 SGG; § 75 Abs 5 SGG; § 7 Abs 1 S 2 SGB II; § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII; § 2 Abs 3 FreizügG/EU; § 11 Abs 14 S 1 FreizügG/EU; § 28 Abs 1 AufenthG; Art 18 AEUV

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Beigeladener kann in der Berufungsinstanz auf Grund einer sogenannten unechten notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG) auch dann zur Leistung an den Leistungsberechtigten verurteilt werden, wenn nur der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung Berufung eingelegt hat.

2. Zur Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III.

3. Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II beim Vorliegen eines anderen materiellen Aufenthaltsrechts als dem zur Arbeitsuche (im konkreten Fall abgelehnt für die sorgeberechtigte Mutter eines Kindes mit Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats).

4. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII setzt einen Ausreisewillen des Leistungsberechtigten nicht voraus.

Fundstelle(n):
YAAAJ-45242

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LSG Hessen, Urteil v. 26.04.2023 - L 6 AS 600/20

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