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BFH Urteil v. - VI R 98/89,VI R 100/89,VI R 98/89,100/89 BStBl 1991 II S. 363

Gesetze: EStG 1985 und 1986 § 3 Nr. 63EStG 1985 und 1986 § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG 1985 und 1986 § 9 Abs. 1 Satz 1LStR 1984 Abschn. 22, 25 und 25a

1. Steuerfreiheit des Arbeitslohns auf Bahnstrecke zwischen Berlin (Ost) und Bundesrepublik bei Liegewagenbetreuer 2. Entgegen Abschn. 25a Abs.1 Satz 4 LStR 1984 keine fiktive regelmäßige Arbeitsstätte bei einer solchen Fahrtätigkeit

Leitsatz

1. Der Arbeitslohn eines auf der Bahnstrecke zwischen Berlin (Ost) und der Bundesrepublik eingesetzten Liegewagenbetreuers ist gemäß § 3 Nr. 63 EStG 1985 und 1986 steuerfrei, soweit er auf die Fahrt- und Arbeitszeiten in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) entfällt (Anschluß an das , BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86).

2. Entgegen Abschn. 25a Abs. 1 Satz 4 LStR 1984 ist bei einer solchen Fahrtätigkeit der Betriebssitz nicht deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte, weil sich die Fahrten des Arbeitnehmers über mehr als einen Kalendertag erstrecken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 363
PAAAA-93610

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 28.09.1990 - VI R 98/89,VI R 100/89,VI R 98/89,100/89

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