BFH Urteil v. - VI R 98/89,VI R 100/89,VI R 98/89,100/89 BStBl 1991 II S. 363
Gesetze: EStG 1985 und 1986 § 3 Nr.
63EStG 1985 und 1986 § 49 Abs. 1 Nr.
4EStG 1985 und 1986 § 9 Abs. 1 Satz
1LStR 1984 Abschn. 22, 25 und
25a
1. Steuerfreiheit des Arbeitslohns auf Bahnstrecke zwischen
Berlin (Ost) und Bundesrepublik bei Liegewagenbetreuer 2. Entgegen Abschn. 25a
Abs.1 Satz 4
LStR 1984 keine fiktive
regelmäßige Arbeitsstätte bei einer solchen
Fahrtätigkeit
Leitsatz
1. Der Arbeitslohn eines auf der
Bahnstrecke zwischen Berlin (Ost) und der Bundesrepublik eingesetzten
Liegewagenbetreuers ist gemäß
§ 3 Nr. 63 EStG
1985 und 1986 steuerfrei, soweit er auf die Fahrt- und
Arbeitszeiten in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) entfällt
(Anschluß an das
,
BFHE 162, 290,
BStBl II 1991, 86).
2. Entgegen
Abschn. 25a Abs. 1 Satz 4 LStR
1984 ist bei einer solchen Fahrtätigkeit der
Betriebssitz nicht deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte, weil
sich die Fahrten des Arbeitnehmers über mehr als einen Kalendertag
erstrecken.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 363 PAAAA-93610
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BFH, Urteil v. 28.09.1990 - VI R 98/89,VI R 100/89,VI R 98/89,100/89
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