Herstellung eines neuen selbständigen Wirtschaftsgutes durch Umgestaltung oder Erweiterung einer bereits vorhandenen beweglichen Sache unter Verwendung neuer Teile
Leitsatz
1. Ist eine bewegliche Sache im Zeitpunkt ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung infolge Verbindung mit einer anderen, bereits vorhandenen beweglichen Sache nicht mehr selbständig bewertungsfähig (s. , BFHE 1l62, 177, BStBl II 1991, 187), ist für die Frage der Gewährung von Investitionszulage nicht auf den vorangegangenen Vorgang der Anschaffung abzustellen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die betreffende Sache zu nachträglichen Herstellungsarbeiten verwendet wurde oder ob mit ihr ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden ist.
2. Wird eine bereits vorhandene bewegliche Sache unter Verwendung anderer, neu angeschaffter beweglicher Sachen so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert, daß die neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen, ist von der Herstellung eines neuen selbständigen Wirtschaftsgutes (unter Einbeziehung auch des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes) auszugehen.
3. Ein solches Wirtschaftsgut ist auch "neu" i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt (, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 361 BFH/NV 1991 S. 28 Nr. 5 SAAAA-93609
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.