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FG Köln Urteil v. - 2 K 148/20

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; EStG § 20 Abs. 2 Satz 2; EStG § 20 Abs. 4; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 43 Abs. 1 Satz 2; EStG § 44a Abs. 4 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4

Kapitaleinkünfte

Keine Kapitalertragsteuer für ein Vorfälligkeitsentgelt nach vorzeitiger Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft

Leitsatz

1. Die Ablehnung eines Änderungsantrags ist mit Einspruch und Verpflichtungsklage anzugreifen.

2. Besondere Entgelte i.S. von § 20 Abs. 3 EStG sind auch Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft.

3. Für ein Vorfälligkeitsentgelt als Teil des Veräußerungsentgelts im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft sieht das Gesetz keinen Abzug von Kapitalertragsteuer vor.

Fundstelle(n):
OAAAJ-45121

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FG Köln, Urteil v. 15.02.2023 - 2 K 148/20

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