1. Einheitliche und gesonderte Feststellung einer den Gesellschaftern zustehenden Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG, auch wenn zweifelhaft ist, ob der Gesellschaft die Ermäßigung zusteht 2. Keine Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG
- für den Treugeber, wenn ihn Risiken der Darlehensgewährung wirtschaftlich nicht treffen,
- für den Darlehensgläubiger bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme und Vergabe des Darlehens
3. Zum Gestaltungsmißbrauch bei Ringdarlehen zur Erlangung einer Steuerermäßigung nach § 17 BerlinFG
Leitsatz
1. Vergibt eine GbR ihrem Gesellschaftszweck entsprechend verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG, können die Besteuerungsgrundlagen, welche die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift begründen, einheitlich und gesondert festgestellt werden. Ein solches Feststellungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn zweifelhaft ist, ob der Gesellschaft die Steuerermäßigung zusteht.
2. Vergibt ein "Treuhänder" Berlin-Darlehen "für Rechnung" eines Dritten, so steht dem Dritten die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG jedenfalls dann nicht zu, wenn ihn die Wirkungen - Nutzen und insbesondere Risiken - der Darlehensgewährung wegen einer weitgehenden Beschränkung der eigenen Haftung im Treuhandvertrag wirtschaftlich nicht treffen.
3. Erhält der Gläubiger eines Darlehens i.S. des § 17 Abs. 2 BerlinFG seinerseits ein solches Darlehen, liegt eine den Gesetzeszweck verfehlende unangemessene rechtliche Gestaltung vor, wenn zwischen den Darlehensgeschäften ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang der Art besteht, daß das eine Rechtsgeschäft nicht ohne das andere vorgenommen worden wäre.
4. Es kann auch eine Gestaltung unangemessen sein, bei der die wechsel- und mehrseitige Vergabe der Darlehen durch einen Initiator nach einem Gesamtplan gesteuert wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 327 BFH/NV 1991 S. 21 Nr. 5 PAAAA-93594
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