1. Auch ehemalige Deutsche, die nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 38 Abs. 2 AufenthG erhalten, sind - wenn nicht von der Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 3 AufenthG Gebrauch gemacht wurde - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet, die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes selbst sicherzustellen, was eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherung) ausschließt.
2. Entscheidungen der sachlich zuständigen Ausländerbehörde über die Art des Aufenthaltstitels - und damit über die Verpflichtung zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts - sind für die Krankenkassen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend.
Fundstelle(n): OAAAJ-44872
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.05.2023 - L 4 KR 849/23 ER-B
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