1. Der Betrieb von Toilettenanlagen kann eine selbstständige Betriebsabteilung eines Unternehmens, das Ticketsysteme (Drehkreuzautomaten) und Hygienekonzepte für öffentliche und private Betreiber anbietet, darstellen.
2. Erbringt diese Betriebsabteilung bzw. die ihr zuzuordnenden Beschäftigten überwiegend Gebäudereinigungsleistungen oder damit zusammenhängende Leistungen, so ist der Anwendungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk, einschließlich der Bestimmungen über den Mindestlohn, eröffnet.
3. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen genügt bedingter Vorsatz, der dann zu bejahen ist, wenn der Geschäftsführer der Beitragspflichtigen in Kenntnis der Tatsache, dass möglicherweise tarifliche Regelungen eingreifen könnten, darauf verzichtet, weiteren Rat fachkundiger Stellen einzuholen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2023 - L 9 BA 138/18