1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters nach Ausscheiden des Geschäftsführers rechtlich und tatsächlich erfüllen 2. Zum haftungsbegründenden Verschulden bei der Überwachung eines sorgfältig ausgewählten Mitarbeiters
Leitsatz
1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO 1977) nach dem Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers rechtlich und tatsächlich i.S. des § 35 AO 1977 erfüllen, wenn er zumindest mittelbar dazu in der Lage ist.
2. Ein haftungsbegründendes grob fahrlässiges Verhalten eines Geschäftsführers i.S. von § 69 AO 1977 liegt bei Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen dann nicht vor, wenn die Ausführung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter übertragen worden ist und wenn die nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erforderlichen, aber auch ausreichenden Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen wären, die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung aufzudecken.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 284 BFH/NV 1991 S. 13 Nr. 4 HAAAA-93575
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