BGH Beschluss v. - 6 StR 260/23

Einziehung eines zur Durchführung der Tat überlassenen Geldbetrags

Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74c Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Weiden Az: 2 KLs 212 Js 2991/22

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet. Die Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte den Betrag von 1.500 Euro von einem der Hintermänner, um damit das für die Tatausführung erforderliche Fahrzeug anmieten und Übernachtungskosten bezahlen zu können.

4Bei dieser Sachlage hat die Angeklagte den Geldbetrag – anders als es bei der erstrebten Teilhabe an der Tatbeute läge – nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. ; NStZ-RR 2011, 283, 284 mwN).

5Derartige „Spesen“ unterliegen als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 StGB (vgl. ; Urteil vom – 1 StR 808/92; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Die Einziehung des Tatmittels beziehungsweise dessen Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. ). Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent – nicht getroffen.

6Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

72. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt; der Senat schließt mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen und die Höhe des Betrags einen etwaigen Einfluss der nachzuholenden Einziehungsentscheidung auf die Bemessung der Strafen aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270623B6STR260.23.0

Fundstelle(n):
wistra 2023 S. 2 Nr. 9
wistra 2023 S. 461 Nr. 11
HAAAJ-44763