Wegfall der Vermögensbindung für einen begrenzten Zeitraum führt zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Leitsatz
1. Der Grundsatz der Vermögensbindung soll verhindern, dass Vermögen, das die Körperschaft aufgrund der steuerbegünstigten
Tätigkeit erworben hat, für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
2. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass
aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die Prüfung des Zwecks muss ausschließlich
aufgrund einer konkreten Bestimmung in einer wirksamen Satzung möglich sein.
3. Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung
der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks
zu übertragen ist, nicht möglich.
4. Die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Falle einer Änderung bzw. Aufhebung und Neufassung der Satzung, die
dem Grundsatz der Vermögensbindung nicht (mehr) entspricht, gemäß § 61 Abs. 3 AO verstößt als solche nicht gegen das Übermaßverbot.
Fundstelle(n): VAAAJ-44702
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.04.2023 - 3 K 475/16
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